RuhestandsRechner
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FINANZIELLE FREIHEIT PLANEN

Wann kannst du in den Ruhestand gehen?

Finde heraus, wie lange dein Vermögen reichen könnte – mit gesetzlicher und privater Rente, Immobilien, Nebenverdienst, Inflation und einem konservativen Sicherheitspuffer.

Konfigurations-Beispiele

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Deine Lebensplanung

Alter · Rentenbeginn · Ehepaar · Krankenversicherung

Die wichtigsten Eckdaten für den Ruhestand – Details zu jedem Feld beim ⓘ-Icon.

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Private Krankenversicherung (PKV) · Person Aoptional – bei „Privat“ und „Beihilfe“
Wie werden KV-Prämie, Zuschuss und Steigerung gerechnet?

KV-Prämie und Pflege-Pflichtprämie getrennt erfassen (nicht in den monatlichen Ausgaben), beide wachsen mit der eigenen Steigerung. Bei „Privat (PKV)“: Der Beitragszuschuss der Rentenversicherung (2026: 8,75 % der Bruttorente) ist auf die Hälfte der KV-Prämie begrenzt (§ 106 Abs. 3 SGB VI); die Pflege-Pflichtprämie wird nicht bezuschusst. Bei „Beihilfe (Beamte)“: Es gibt keinen RV-Zuschuss — die Beihilfe zahlt direkt Krankheitskosten; die Restkosten-Prämien laufen voll belastet. Das Startalter wird automatisch auf den geplanten Rentenbeginn gesetzt, damit die Versicherung lückenlos weiterläuft.

Ohne KV-Prämie bleibt die PKV unberücksichtigt – die Prämien (KV und Pflege-Pflicht) gehören nur in diese Felder.
Hintergrund: gesetzlich, privat (PKV) und Beihilfe

Gesetzlich versichert (KVdR oder freiwillig): KV (7,3 % + halber Zusatzbeitrag = ca. 8,75 %) und Pflegeversicherung (3,6 % mit Kind / 4,2 % kinderlos) werden direkt von der gesetzlichen Rente abgezogen. Bei Betriebsrenten fallen volle KV-Beiträge (Freibetrag 197,75 €) und volle PV-Beiträge (Freigrenze 197,75 €) an. Freiwillig Gesetzliche (ohne KVdR-Status, z. B. nach vielen Jahren PKV) zahlen an die Kasse die vollen 14,6 % plus den vollen Zusatzbeitrag und erhalten einen Zuschuss in exakt halber Höhe (§ 106 Abs. 2 SGB VI) — netto dieselbe Belastung, deshalb deckt die Auswahl beide Statusse ab.
Privat versichert (PKV): Renten werden ohne KVdR-Abzug ausgezahlt. Die Prämien für KV und private Pflege-Pflicht werden getrennt erfasst; die Rentenversicherung zahlt automatisch einen Beitragszuschuss von 8,75 % der gesetzlichen Bruttorente, begrenzt auf die Hälfte der KV-Prämie. Die Pflege-Pflichtprämie erhält keinen Zuschuss.
Beihilfe (Beamte): Das Ruhegehalt wird ohne Sozialversicherungsabzüge ausgezahlt — die Beihilfe übernimmt Krankheitskosten unmittelbar (Bund: 50 % für den Beamten, 70 % für Ehegatten und Kinder), die restlichen Kosten laufen über die private Restkosten-PKV. Darauf gibt es keinen Beitragszuschuss der Rentenversicherung: die Restkosten-KV-Prämie und die private Pflege-Pflichtprämie (Beihilfe-Bezügige sind pflichtversichert in der privaten Pflege) laufen voll belastet.

Welche Auswahl passt zu dir?
Gesetzlich: Im Ruhestand gesetzlich krankenversichert — als KVdR-Mitglied (kurz vor Rentenbeginn pflichtversichert, z. B. sozialversicherungspflichtig beschäftigt) oder als Freiwilliges (viele Jahre PKV, dann Rückkehr in die Krankenkasse; Zusatzbeitrag der eigenen Kasse eintragen, die Hälfte erstattet die Rentenversicherung).
Privat (PKV): Du bleibst auch im Ruhestand privat versichert.
Beihilfe (Beamte): Du bleibst beihilfeberechtigt (die Beihilfe gilt im Ruhestand als Entgeltfortzahlung fort); dazu kommt eine Restkosten-PKV mit privater Pflege-Pflicht, deren Prämien du voll trägst.

Private Krankenversicherung (PKV) · Person Boptional – bei „Privat“ und „Beihilfe“
Wie wird der Zuschuss für Person B gerechnet?

Gleiche Regeln wie im Feld für Person A — der RV-Beitragszuschuss (§ 106 Abs. 3 SGB VI, nur KV-Anteil, Deckel die Hälfte der KV-Prämie) rechnet mit der eigenen Bruttorente von Person B; bei Beihilfe laufen beide Prämien voll. Die Kennzahl „Geschätzte Abzüge“ und die Jahrestabelle summieren beide Personen.

Ohne KV-Prämie bleibt die PKV unberücksichtigt – die Prämien (KV und Pflege-Pflicht) gehören nur in diese Felder.
Ausgabenphasenoptional Erlaubt veränderte Ausgaben im Alter (z. B. ab 75 Jahren nur noch 85 %).
Regelaltersgrenze, Abschlag und Zuschlag werden aus Geburtsjahr und Rentenbeginn berechnet.
Grundsicherung im Alter – letzte finanzielle Sicherheit

Regelbedarf: 563 €/Monat (2026) zzgl. Wohnkosten. Bedürftigkeitsabhängig und wird mit eigenem Vermögen/Einkommen verrechnet – daher bewusst nicht Teil dieser Vermögensplanung.

02

Renten & andere Einnahmen

Rente · Betriebsrente · Miete · Zusatzverdienst · Steuer

Monatliche Beträge in heutiger Kaufkraft, jeweils ab dem Startalter: netto (Standard) oder brutto mit automatisch geschätzten Abzügen.

Hinweis: Kinder-Angabe bei Rente & Pflegeversicherung

Versicherung der Kinder: Spielt keine Rolle (egal ob über Partner, Beihilfe oder privat versichert) – es zählt allein die Elternschaft.
Welche Zahl eintragen? Maßgeblich ist das Alter der Kinder bei deinem Rentenbeginn. Wenn du Kinder hast, trage mindestens 1 ein, selbst wenn alle bereits über 25 sind (befreit dauerhaft vom Kinderlosenzuschlag: 3,6 % statt 4,2 %). Jedes weitere Kind unter 25 senkt den Beitrag um je 0,25 Prozentpunkte.
Bei privater Krankenversicherung (PKV): Bei Auswahl „Privat (PKV)“ oder „Beihilfe (Beamte)“ in Abschnitt 01 entfallen KV/PV-Abzüge an der Rente automatisch — bei der Person, deren Auswahl gilt (Zeilen der Person A nutzen das obere Feld, B die zweite Auswahl).

Wichtig: DRV-Renteninformation bei vorzeitigem Ruhestand richtig nutzen

Die Hochrechnungs-Falle: Die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung gibt unter „Regelaltersrente“ einen Betrag an, der voraussetzt, dass du bis zur Regelaltersgrenze (z. B. 67) voll weiterarbeitest.
Wenn du früher aufhörst zu arbeiten: Endet deine Erwerbstätigkeit vorzeitig, fehlen dir bis zur Rente viele Beitragsjahre (pro fehlendem Jahr ca. 1 Entgeltpunkt = ca. 42,52 € Monatsrente weniger).
Empfehlung für Vorruheständler: Trage bei frühem Arbeitsende nicht die hochgerechnete Rente ein, sondern deine „bislang erreichte Rentenanwartschaft“ (Punkt 1 im DRV-Brief), zuzüglich der Entgeltpunkte, die du bis zu deinem tatsächlichen Arbeitsende noch erarbeiten wirst.

Zusatzverdienstoptional – während der Rente
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Aktiviere in einer Rentenzeile (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riester/Rürup) den Brutto-Modus, um Einkommensteuer und Soli zu schätzen. Zeilen mit Netto-Eingabe bleiben unverändert.
Wie wird die Rente besteuert? (Tarif vs. persönlicher Satz & Splitting)

Tarif-Modus (Feld leer): Die Einkommensteuer wird mit dem amtlichen Tarif 2026 geschätzt — Grundfreibetrag 12.348 €, Splitting bei Zusammenveranlagung, Soli erst ab hoher Belastung, Besteuerungsanteil nach Rentenbeginnjahr. Für Haushalte, die nur von (gesetzlichen) Renten leben, liegt die Steuer oft bei 0 € bis niedrig einstellig.

Flacher Satz (Feld ausgefüllt): Dieser Prozentsatz liegt direkt auf der Summe aller Brutto-Rentenzeilen — ohne Grundfreibetrag und ohne Soli (Kirchensteuer kommt obendrauf). Bewusst grob; sinnvoll, wenn du deine persönliche Belastung aus einem Steuerbescheid oder ESt-Rechner kennst. Der Satz gilt dauerhaft in heutiger Kaufkraft.

Splitting & Ehepaar: Mit dem Ehepaar-Schalter (Abschnitt 01) laufen die Brutto-Zeilen beider Partner in einen gemeinsamen Pool: Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG), Versorgungsfreibetrag + Zuschlag je Empfänger(in) nach dem eigenen Beginnjahrgang (§ 19 Abs. 2 EStG), 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag je Person (§ 9a Nr. 1b/3 EStG) und Altersentlastungsbetrag je Ehegatte nach der eigenen Kohorte (§ 24a EStG — Basis: Erwerbseinkommen der Person, off-OffLeibrenten/Versorgungsbezüge ausgeschlossen). Die Schätzung entspricht der Zusammenveranlagung; für die Sonderfall-Einzelveranlagung (§ 26b EStG) das Splitting-Kreuz abwählen (Grundtarif, einfache Freigrenzen).

Wichtig: Beides wirkt nur auf Zeilen im Brutto-Modus (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riester/Rürup); Netto-Zeilen und Mieteinnahmen bleiben steuerfrei.

03

Vermögen & weiteres Ansparen

Anlagevermögen · Sparrate · Einmalzuflüsse

Was du heute hast und bis zum Ruhestand noch beiseitelegen kannst.

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Selbstgenutzte Immobilien — bitte nicht als Vermögen ansetzen

Nicht als freies Vermögen ansetzen. Wenn du verkaufen oder verkleinern willst, trage den erwarteten Nettoerlös unten als Einmalzufluss ein. Laufende Mieteinnahmen gehören in Abschnitt 02. Hinweis: Bei vermieteten Immobilien gilt eine 10-jährige Spekulationsfrist (§ 23 EStG).

EinmalzuflüsseImmobilie, Erbe, Schenkung, Abfindung Erbschaften, Schenkungen oder Netto-Verkaufserlöse mit dem Alter bei Zufluss.
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Anlage & Sicherheitsreserve

Aktienquote · Rendite · Inflation · Reserve · Steuerdrag

Annahmen für das angelegte Vermögen – jederzeit anpassbar.

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Aktienquote im Lebensverlaufoptional Zeitlich veränderte Aktienquote (z. B. ab 65 Jahren nur noch 40 % Aktien). Ohne Phasen gilt die obige Quote für alle Jahre; die letzte gültige Phase zählt.
Steuerdrag-Schätzung
Rechenweise der Rendite- & Sicherheitsannahmen

Die Rendite wird exakt um Anlagekosten und Inflation bereinigt. Zusätzlich wird ein Stressfall mit niedrigerer Rendite und höherer Inflation geprüft.

Plausibilitäts-Check

Praxis-Fallstricke beim vorzeitigen Ruhestand in Deutschland
Geprüft

Praxis-Check auf typische Fallstricke beim vorzeitigen Ruhestand in Deutschland.

    Grenzen dieser Modellrechnung (Rechtsstand 2026)
    • Abzüge & Steuern: Schätzung nach Rechtsstand 2026 (KVdR/PV, § 32a EStG, bAV-Freibetrag; optionale Kirchensteuer nach § 51a EStG, Schalter im Steuer-Panel). Pflegekosten oder Hinterbliebenenrenten sind nicht enthalten.
    • Ehepaar-Veranlagung:
      • Splitting, Versorgungsfreibeträge, 102-€-Pauschbeträge und Altersentlastungsbetrag laufen je Person.
      • „Geplanter Rentenbeginn“ ist der gemeinsame Anker für Arbeitsende und freiwillige GKV-Übergänge (individuelle Startalter der Zeilen bleiben frei).
      • Für die § 26b-Einzelveranlagung ist das Splitting-Kreuz abwählbar.
    • Beamtenversorgung: Musterrechnung für Bund-Regeln (Antrags-Ruhestand ab 63, § 52 Abs. 3 BBG; Abschlag 3,6 % je vorgezogenem Jahr, Deckel 14,4 %; Mindestversorgung). Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge trägst du als Betrag direkt ein statt über Besoldungstabellen.
      • Nicht modelliert: Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, Schwerbehinderungs- und Dienstunfähigkeits-Ruhestände, Witwen-/Waisengeld, Ruhensanrechnung bei gesetzlicher Rente (§ 55 BeamtVG), die Teilzeit-Herleitung der Dienstbezüge sowie die Endstufe-A-4-Alternative der Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG). Fürs Hinausschieben über die Altersgrenze gibt es keinen Zuschlag (anders als bei der GRV).
    • Private Renten: Klassische Rentenversicherungen (nur Ertragsanteil steuerpflichtig) bitte direkt als Netto eintragen. Brutto-Zeilen im Typ „Privat“ rechnet das Modell mit 100 % steuerpflichtig — exakt für Riester; für Rürup eine konservative Näherung (die § 22-Tabelle läge 2026 bei 84 %).
    • Marktrisiko: Das Modell rechnet mit gleichmäßiger, quotengewichteter Rendite; das Szenario „Schlechter Start“ (−20 % auf den Aktienanteil in den ersten 2 Jahren) zeigt die Auswirkung eines frühen Markteinbruchs.
    • Hinweis: Vereinfachte Planung in heutiger Kaufkraft – keine Rechts-, Steuer- oder Rentenberatung.
    Wichtiger Modellhinweis: Rechenregeln im Detail

    Einheiten & Grundannahmen

    • Standard sind Netto-Beträge in heutiger Kaufkraft. Rentenzeilen (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Ruhegehalt, private Rente, Erwerbseinkommen) können im Brutto-Modus laufen — Abzüge und Steuern werden dann automatisch geschätzt; Einmalzuflüsse erfasst du netto oder als Brutto-Abfindung/Erbe (Details unter „Steuer & PKV“).
    • „Reale Änderung p.a.“ bedeutet Veränderung nach Inflation.

    Anlage & Rendite

    • Die Anlagekosten werden als jährlicher prozentualer Abzug vom Anlagevermögen modelliert.
    • Das Depot ist in zwei Anlageklassen geteilt (Aktienquote, Rest festverzinslich): Die Mischrendite ist die quotengewichtete Mittelrendite beider Klassen, die Kosten werden quotengewichtet abgezogen — jährliches Rebalancing auf die Zielquote entspricht unter konstanten Renditen exakt dieser Mischung.
    • Die reale Rendite berechnet sich aus (1 + Mischrendite) × (1 − Mischkosten) ÷ (1 + Inflation) − 1.
    • Kapitalertragsteuer wird pauschal als „Steuerdrag“ in Prozentpunkten von der Annahmerendite abgezogen (Vorabpauschale/Abgeltungsteuer). Der Vorschlag rechnet Effektivsatz (25 % + Soli, § 3 SolzG; optional Kirchensteuer) × (1 − Teilfreistellungsquote, § 20 InvStG) × jährlich steuerpflichtige Erträge; der Sparerpauschbetrag (1.000 €/Jahr) bleibt außer Ansatz. Bei aktiver Kirchensteuer wird der Drag automatisch mit Faktor ≈ 1,076 (Hebesatz 8 %) beziehungsweise 1,085 (9 %) erhöht.

    Quoten- & Ausgaben-Phasen

    • Optionale Quoten-Phasen ändern die Aktienquote ab einem Startalter (die Quote der zuletzt gültigen Phase zählt).
    • Optionale Ausgabenphasen skalieren die jährlichen Ausgaben ab einem Startalter multiplikativ (Faktor der zuletzt gültigen Phase); ohne Phasen bleiben die Ausgaben konstant.

    Kapitalbedarf & Einmalzuflüsse

    • Der benötigte Kapitalstock ergibt sich aus dem höchsten kumulierten, abgezinsten Finanzierungsbedarf bis zum Planungsalter, zuzüglich Sicherheitsreserve.
    • Spätere Einnahmenüberschüsse können frühere Engpässe nicht ausgleichen.
    • Einmalzuflüsse (z. B. Immobilienerlös, Erbe oder Schenkung) werden erst ab dem angegebenen Zuflussalter berücksichtigt; vor dem Rentenbeginn erhaltene Zuflüsse entwickeln sich bis dahin mit der angenommenen Rendite.
    • Brutto-Zuflüsse: Abfindungen (Auflösungsvertrag) sind sozialabgabenfrei; die Einkommensteuer folgt der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf Basis des Bruttolohns im Zuflussjahr (zvE ≈ Bruttolohn − 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag) und greift nur, wenn die Begünstigung günstiger ist als die normale Veranlagung. Erbschaften/Schenkungen werden mit Freibetrag und Stufentarif je Verwandtschaftsverhältnis geschätzt (§§ 16, 19 ErbStG — z. B. 500.000 € Ehepartner, 400.000 € Kind, 200.000 € Enkel); jeweils der Netto-Betrag geht ins Depot.

    Szenarien

    • Stressfall: Senkt die nominale Mischrendite vor Kosten um 0,8 Prozentpunkte (auch unter null) und erhöht die Inflation um 0,5 Prozentpunkte.
    • „Schlechter Start“: Projektion mit −20 % nominaler Rendite p.a. auf den Aktienanteil in den ersten beiden Ruhestandsjahren (festverzinsliche Anlagen laufen mit Basiszins weiter) und Mischrendite danach — Sensibilitätsprüfung, die nicht in die Kernmetriken einfließt.
    • Kernmetriken rechnen im Stressfall: Kapitalbedarf, Tragfähigkeit am Wunschalter, frühestmöglicher Start und Endkapital nutzen die Stresssätze als Konservativitäts-Marge; die Basis-Rendite zeigt Chart und Renditenotiz.

    Gesetzliche Rente

    • Brutto-Modus: Die Eingabe ist die abschlagsfreie Bruttorente bei Erreichen der Regelaltersgrenze; der Zugangsfaktor ergibt sich aus 0,3 % Abschlag je vorgezogenem Monat (maximal 14,4 %) bzw. 0,5 % Zuschlag je hinausgeschobenem Monat gegenüber der Regelaltersgrenze des Geburtsjahres.
    • KVdR-/PV-Abzüge: KV- und Pflegeversicherungsabzüge werden mit 7,3 % plus halbem Zusatzbeitragssatz (Standard: 2,9 % Durchschnittssatz) bzw. 4,2 % kinderlos beziehungsweise 3,6 % mit einem Kind (je weiterem Kind unter 25 −0,25 Prozentpunkte, höchstens bis 2,6 %) geschätzt, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2026: 5.812,50 €/Monat).
    • Freiwillig gesetzlich (ohne KVdR-Status): Rentner zahlen die vollen 14,6 % plus den vollen Zusatzbeitrag und erhalten einen RV-Zuschuss in exakt halber Höhe (§ 106 Abs. 2 SGB VI) — netto derselbe Abzug wie bei KVdR.
    • Betriebsrente (Versorgungsbezüge): Der Rentner zahlt die volle KV (14,6 %) plus den vollen kassenindividuellen Zusatzbeitrag plus den vollen Pflegebeitrag; in der KV bleibt ein Freibetrag von 1/20 der Bezugsgröße beitragsfrei (im Modell 197,75 €/Monat), in der PV greift dieselbe Freigrenze auf den vollen Bezug (§ 226 Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI). Die Krankenversicherungs-Auswahl steuert auch hier: bei „Privat“/„Beihilfe“ entfallen die Abzüge an der Betriebsrente.
    • Abzugsweg: Die Auswahl „Krankenversicherung“ in Abschnitt 01 steuert den Abzugsweg.
      • Gesetzlich (KVdR): Die Abzüge werden automatisch von der Rente gezogen.
      • Privat (PKV): Die Rente läuft in voller Höhe; stattdessen wird die PKV-Prämie abzüglich des Beitragszuschusses (8,75 % der Bruttorente, höchstens die Hälfte der KV-Prämie; die Pflege-Pflichtprämie bleibt voll belastet) als eigener Abzug berücksichtigt.
    • Freiwillige GKV bis zum Rentenstart: Liegt der Arbeitsende vor dem eigenen Rentenbeginn, setzen gesetzlich Versicherte für die Übergangsjahre den freiwilligen KV/PV-Beitrag je Person als eigenen Abzug an — editierbar im Feld der Übergangsphase, Standard ist der Mindestbeitrag (2026: 280 €/Monat). Private Prämien laufen über das PKV-Feld.

    Beamtenversorgung (Bund)

    • Ruhegehaltssatz: 1,79375 % je ruhegehaltfähigem Dienstjahr (Dienstjahre und Satz kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet), Deckel 71,75 % nach 40 Dienstjahren (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
    • Abschlag: Antrags-Ruhestand frühestens mit 63 Jahren (§ 52 Abs. 3 BBG); 3,6 % je vorgezogenem Jahr, Deckel 14,4 %; abschlagsfrei ab 65 mit mindestens 45 Dienstjahren (§ 14 Abs. 3 BeamtVG). Fürs Hinausschieben gibt es keinen Zuschlag.
    • Mindestversorgung: 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zzgl. 30,68 €, angewandt wenn der errechnete Satz darunter liegt — nicht bei weniger als 5 Dienstjahren (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).
    • Eingabe & Steuer: Im Brutto-Modus trägst du die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähigen Dienstjahre ein; das Ruhegehalt fließt ohne Sozialabzüge (Beihilfe-Träger) in die Steuer als Versorgungsbezug — Besteuerungsanteil nach dem eigenen Beginnjahr, Versorgungsfreibetrag und Zuschlag je Empfänger(in) (§ 19 Abs. 2 EStG). Bei „Beihilfe“ läuft die Restkosten-PKV voll über das PKV-Feld.

    Steuer & PKV

    • Einkommensteuer (optional): Die Schätzung folgt der Übersicht zur Rentenbesteuerung des BMF.
      • Steuerpflichtiger Anteil nach dem Jahr der ersten Rente (2026: 84 %, steigend bis 100 % im Jahr 2058), mal Bruttorente.
      • Abzüglich Werbungskostenpauschale (102 €), Sonderausgabenpauschale (36 €) und der KV/PV-Beiträge des Rentners.
      • Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen läuft durch den Tarif 2026 (§ 32a EStG, Grundfreibetrag 12.348 €, Splittingtarif = 2 × Tarif des halben Betrags).
      • Zuzüglich Soli (5,5 %, Freigrenze 20.350 € bzw. 40.700 €, Milderungszone 11,9 % der Überschreitung).
      • Zuzüglich optionale Kirchensteuer (§ 51a EStG): Hebesatz 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern — Zuschlag zur festgesetzten ESt, optional über Schalter; trifft auch Kapitalerträge über den Steuerdrag.
      • Zeilen-Arten im Brutto-Pool: gesetzliche Rente mit dem Anteil nach dem Jahr der ersten Rente; Betriebsrente und Ruhegehalt mit dem Jahr ihres eigenen Beginns; private Renten-Zeilen voll steuerpflichtig; reine Netto-Zeilen (z. B. Miete) bleiben außerhalb der Schätzung.
      • Erwerbseinkommen (Zusatzverdienst) im Brutto-Modus wird separat geschätzt: Arbeitnehmer-Sozialabgaben (RV 9,3 %, AV 1,3 %, KV 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag, PV je Kinderstufe) und eigene Lohnsteuer mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 € statt der Rentner-Pauschalen; läuft die Zeile im Referenzjahr, teilt sie die Progression des Pools und liefert die Basis für den Altersentlastungsbetrag.
    • Ehepaar (gemeinsame Veranlagung): Zeilen tragen einen Person-Tag A/B.
      • Versorgungsfreibetrag und Zuschlag laufen je Empfänger(in) nach dessen eigenem Beginnjahrgang (§ 19 Abs. 2 EStG) — im Modell für Ruhegehalt-Zeilen; Betriebsrenten erhalten ihren eigenen Beginnjahrgangs-Besteuerungsanteil ohne Versorgungsfreibetrag (Vereinfachung).
      • Der 102-€-Werbungskosten-Pauschbetrag läuft je Person (§ 9a Nr. 1b/3 EStG).
      • Der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) folgt der Kohorte der Person — Basis: deren Erwerbseinkommen im Referenzjahr; Leibrenten und Versorgungsbezüge sind ausgeschlossen.
      • GRV-Zeilen teilen sich in der Veranlagung einen Besteuerungsanteil nach dem Jahr der frühesten Brutto-Rente (Vereinfachung); Versorgungsbezüge nutzen ihr eigenes Beginnjahr.
      • Das „Geplanter Rentenbeginn“-Feld bleibt der gemeinsame Anker des Haushalts (Arbeitsende, freiwillige GKV-Übergänge); die individuellen Startalter der Zeilen können abweichen.
    • Flacher Steuersatz: Alternativ kann ein persönlicher Satz direkt auf die Bruttorenten gesetzt werden.
    • Gültigkeit: Die geschätzte Steuer gilt für das erste volle Jahr, in dem alle Brutto-Renten laufen, wird je Zeile proportional zum steuerpflichtigen Anteil verteilt und dann konstant in heutiger Kaufkraft angenommen; bei später fallenden realen Renten ist die Schätzung daher konservativ.
    • Indexierungs-Näherung: Tarif und Grundfreibetrag sind nominale 2026-Werte auf reale Beträge angewendet — unter der Annahme regelmäßiger Indexierung.
    • PKV-Prämie: Die private Krankenversicherung wird optional als eigener Abzug eingepreist — Prämie in heutiger Kaufkraft mit eigener realer Steigerung p.a., gemindert um den Beitragszuschuss (2026: 8,75 % der Bruttorente, also 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag; höchstens die Hälfte der KV-Prämie, sobald die gesetzliche Rente läuft; Zuschuss nur auf die KV-Prämie, § 106 Abs. 3 SGB VI — die Pflege-Pflichtprämie bleibt voll belastet).
    • Gesetzlich Versicherte: Die KVdR/PV-Abzüge sind bereits enthalten — entweder automatisch geschätzt im Brutto-Modus oder direkt im netto eingetragenen Betrag.

    Quellen (Rechtsstand 2026)

    • Gesetze (gesetze-im-internet.de): § 32a EStG Tarif · § 19 Abs. 2 EStG Versorgungsfreibetrag · § 9a EStG Pauschbeträge · § 24a EStG Altersentlastung · § 34 EStG Fünftelregelung · § 51a EStG Kirchensteuer · § 3 SolzG Soli · § 20 InvStG Teilfreistellung · § 16/§ 19 ErbStG Erbschaftsteuer
    • Sozialversicherung & Versorgung: § 106 SGB VI RV-Zuschuss (KVdR/freiwillig/PKV) · § 14 BeamtVG Ruhegehaltssatz/Mindestversorgung · § 52 BBG Antrags-Ruhestand
    • Werte & Übersichten: DRV Werte der Rentenversicherung (Rentenwerte, BBG) · DRV KVdR/PV-Beiträge der Rentner · BMF Übersicht zur Rentenbesteuerung · BMG Beiträge (Ø-Zusatzbeitrag)
    • Vollständige Quellenlisten mit Stand 2026 stehen in den Skripten german-pension.js, beamten-versorgung.js und taxes.js (Objekt quellen) sowie im README.

    Die Jahrestabelle zeigt zusätzlich Renten brutto, Gesamtabzüge (KV/PV, Steuer, PKV-Prämie, freiwillige Übergangs-KV) und die verbleibenden Netto-Einnahmen je Jahr. Alle gesetzlichen Werte beziehen sich auf den Stand 2026 und ersetzen keine Rentenauskunft der DRV. Für eine valide Planung müssen die Angaben mit Renteninformationen, Versicherungs- bzw. Versorgungsträger-Auszügen und realistischen Haushaltsausgaben abgeglichen werden.